Christlicher Sportverein
Göppingen 2006 e.V.


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Satzung des Christlichen Sportvereins Göppingen 2006 e. V.

Fassung vom 30.10.2006

1. Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Christlicher Sportverein Göppingen 2006 e. V.". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Göppingen eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Göppingen.

2. Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des Sports in Verbindung mit der Verbreitung des Evangeliums. Die Förderung des Sports und die Verbreitung des Evangeliums wird verwirklicht durch:
  1. Vorbildliches Verhalten der einzelnen Mitglieder, gekennzeichnet durch ein faires Verhalten.
  2. Weitergabe und Vermittlung christlicher Werte, z.B. durch Andacht, Gebet, Literatur usw.
  3. Zur Verfügung stellen und Pflege von geeigneten Sportstätten und Sportutensilien.
  4. Einrichtung verschiedener Sportangebote für Einzel- und Mannschaftssportarten.
  5. Durchführung eigener Sportveranstaltungen und Teilnahme an Veranstaltungen anderer Anbieter.
  6. Förderung geeigneter Übungsleiter, u.a. durch Schulungen.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit zu dienen. Der Verein führt die ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.

3. Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Ordnungsgemäß durchschnittliche Löhne oder Gehälter für Angestellte des Vereins bleiben davon unberührt. Für Bedienstete des Vereins können schriftliche Arbeitsverträge abgeschlossen werden.

4. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5. Verbandszugehörigkeit

Der Verein will die Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund e. V. (WLSB) erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

6. Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
  2. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  3. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    • Mit dem Tod des Mitglieds.
    • Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied zum Schluss eines Kalenderjahrs mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
    • Durch Ausschluss aus dem Verein wegen Verstoßes gegen die Vereinsinteressen, durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.
    • Wenn der Mitgliedsbeitrag trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung nicht entrichtet wird.

7. Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden vom Vorstand festgelegt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.
  3. Bei Bedürftigkeit kann der Vorstand auf Antrag im Einzelfall Beiträge teilweise oder ganz erlassen.

8. Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung.

9. Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, je einzelvertretungsberechtigt.

10. Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und den Beisitzern.
  1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen werden. Er ist zuständig vor allem für:
    • die laufenden Geschäfte des Vereins,
    • die Vorbereitung, die Einberufung, die Tagesordnung und den Ablauf der Mitgliederversammlung,
    • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins und die Erstellung des Jahresberichts.
  2. Die Sitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Eine Tagesordnung muss nicht vorliegen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner vorhandenen Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.

11. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden, und bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder Email einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Bestätigung und Entlastung des Vorstands,
    • Wahl der Kassenprüfer,
    • Wahl des Vorstandes,
    • Beschlußfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
    • Abstimmung über Ehrenmitgliedern,
    • weitere Aufgaben, die sich aus dieser Satzung und dem Gesetz ergeben.
  3. Der Vorstand muss unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich, mit Grund und Zweck, fordern oder wenn das Vereinsinteresse eine Mitgliederversammlung erfordert.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  5. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel mit einfacher Mehrheit, unabhängig der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen, einschließlich Zweckänderungen, ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

12. Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei Kassenprüfer, die die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit überprüfen und bis zu einer Neuwahl im Amt verbleiben.

Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

13. Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

Im Falle der Auflösung sind die beiden Vorsitzenden die Liquidatoren des Vereines, je einzelvertretungsberechtigt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die "Volksmission entschiedener Christen e. V.", Ortsgruppe Göppingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Fusion mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger muss gewährleistet sein.